REHABILITATIONS‑ UND BEHINDERTENSPORT BURSCHEID
Mitglied des RBS Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Behindertensportverband e.V.
Satzung
1. Name und Sitz
Der Verein wurde am 07. November 1963 unter dem Namen
VERSEHRTEN-SPORTGEMEINSCHAFT BURSCHEID 1963
gegründet und trägt seit dem 21. Februar 2015 den Namen
REHABILITATIONS‑ UND BEHINDERTENSPORT BURSCHEID
Die Anerkennung gemäß § 11 a BVG erfolgte erstmals durch das Versorgungsamt Nordrhein am 20.01.1964 unter Geschäftszeichen IV/10–4155164 und dann durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen in Münster mit Schreiben vom 18. Oktober 1982 – 1113 – 4056 B – gemäß § 4 Abs. 2 der Gesamtvereinbarung über den ambulanten Behindertensport mit Wirkung vom 1. Juli 1981.
Der Verein mit Sitz in Burscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im steuerbegünstigenden Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGbl. 1, Nr. 29, S. 613) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist seit seiner Gründung Mitglied des Rehabilitations‑ und Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (RBSNW) im Deutschen Behinderten-Sportverband e.V. bzw. ihrer Vorgänger.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie die Stärkung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit zur sozialen Integration behinderter Menschen.
Der Zweck soll erreicht werden durch
a) das Angebot von Übungs‑ und Trainingsmöglichkeiten zur Ausübung des Behindertensports im Sinne der Prävention und Rehabilitation
b) die Bereitstellung von im Behindertensport ausgebildeten Übungsleiter/innen
c) Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Begegnung der Vereinsmitglieder außerhalb der Übungszeiten bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Angehörigen und Interessierten
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Höhe der Vergütungen für die Tätigkeit der Übungsleiter beschließt der geschäftsführende Vorstand in seinen turnusmäßigen Besprechungen gemäß den allgemein gültigen Richtlinien für diese Ausgaben.
Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Dem Verein können als Mitglieder angehören
a) behinderte Menschen jeglicher Art
b) nicht-behinderte Menschen aller Altersgruppen gemäß den Angeboten des Vereins
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Der Antragsteller erteilt bei der Anmeldung schriftlich sein Einverständnis zur Speicherung der zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen persönlichen Daten gemäß den gültigen Vorschriften der Datenschutzgesetze. Der Antrag kann vom erweiterten Vorstand abgelehnt werden. In diesem Falle ist der in einer turnusmäßigen Besprechung mit Mehrheit gefasste Beschluss des erweiterten Vorstandes dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
a) schriftliche Kündigung an den geschäftsführenden Vorstand
b) Auflösung des Vereins
c) Ausschluss bei Verzug der Beitragszahlungen länger als ein Jahr oder bei vereinsschädigendem Verhalten
Nach persönlicher Anhörung des Mitglieds entscheidet der erweiterte Vorstand in seiner turnusmäßigen Besprechung mit Zweidrittel-Mehrheit über den Ausschluss. Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen während des Ausschlussverfahrens. Der Beschluss wird durch Einschreiben mitgeteilt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
5. Beitrag
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Schüler, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Auszubildende, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfe-Empfänger entrichten den halben Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrags wird vom erweiterten Vorstand in seiner turnusmäßigen Besprechung kostendeckend für die Angebote des Vereins beschlossen und von der nächsten Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist pünktlich im voraus zum 01. Juli oder halbjährlich zum 01. Januar und 01. Juli zu entrichten.
Auf schriftlichen Antrag kann der geschäftsführende Vorstand in seiner turnusmäßigen Besprechung aus medizinisch oder sozial bedingten Gründen die Beitragszahlung befristet stunden oder aussetzen.
6. Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist das höchste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl der 1. Vorstandsmitglieder in ungeraden und der Stellver-treter/innen in geraden Jahren sowie jährlich eines/r Kassenprüfers/in, alle jeweils für zwei Jahre
b) die jährliche Entlastung des Vorstandes nach der Entgegennahme der Geschäfts‑, Kassen‑ und Prüfberichte
c) notwendige Ergänzungswahlen im Wahlturnus gemäß Absatz 2a
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
Die Mitglieder des Vereins sind mindestens einmal jährlich – möglichst bis zum 31. März – zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung und muss zwei Wochen vor dem Tagungstermin in Händen der Mitglieder sein.
Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder das durch schriftliche Mitteilung und Begründung an den geschäftsführenden Vorstand verlangen. Dem Verlangen der Mitglieder muss der geschäftsführende Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags nachkommen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Grund der Einberufung enthalten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten.
Das Protokoll ist von dem/der 1 . Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulesen.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der/die 1. Vorsitzende des Vereins. Im Verhinderungsfalle bestimmt sich die Vertretung nach der in § 8 Abs. 2 festgelegten Reihenfolge.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die 1. Schriftführer/in
d) der/die 1. Kassenführer/n
e) der/die 1. Sportwart/in
Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b) die Stellvertreter/innen zu Abs. 2c bis 2e
c) der/die Jugendwartinder/die Beisitzer/innen
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit einer Zweidrittel-Mehrheit einberufen.
Erlischt während der Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes seine Mitgliedschaftnim Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern und Dritten.
Der geschäftsführende Vorstand ist für die gesamte Geschäfts‑ und Kassenführung verantwortlich. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass der Zweck des Vereins im Sinne dieser Satzung erfüllt wird. Er wird dabei vom erweiterten Vorstand unterstützt. Zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten sind
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die 1. Kassenführer/in
d) der/die 2. Kassenführer/in.
Der Vorstand ist von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gewährleistet, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt zunächst der Vorstand die kommissarische Wahrnehmung der Geschäfte durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Ersatzwahl ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
9. Wahlen
Wahlen werden in der Regel öffentlich durch Handzeichen durchgeführt. Wird von einem Mitglied geheime Wahl beantragt, muss mit Stimmzetteln abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter mündlich bekannt zu geben und ins Protokoll zu übernehmen.
10. Kassenführung
Die Kassengeschäfte tätigt der/die 1. Kassenführer/in im Auftrage des/der 1. Vor-sitzenden. Der/die 1. Vorsitzende hat im Einzelfall in Abstimmung mit dem/der 1. Kassenführer/in ein alleiniges Verfügungsrecht über Kassenausgaben in dringenden Fällen bis zur Höhe von 300,00 Euro je Ausgabezweck. Bei Verhinderungen handeln die Vertreter/innen entsprechend.
Verfügte Ausgaben müssen in der nächsten Besprechung des geschäftsführenden Vorstandes bekannt gemacht und ins Protokoll übernommen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr wird von den
Kassenführer/innen gefertigt und in der Mitgliederversammlung vorgetragen
Die Kassenprüfung erfolgt durch drei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern/innen. Wiederwahl von jeweils zwei Kassen‑ prüfer/innen ist möglich. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer/innen anwesend sein. Aufgaben der Kassenprüfer/innen sind
a) die Feststellung des Kassen‑ und Kontenstandes
b) die Kontrolle der gesamten Buchführung
c) die Prüfung der Belege
11. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Sie sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt anzukündigen.
Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ohne Abstimmung in der Mitglieder‑ versammlung verpflichtet, wenn sie infolge gesetzlicher oder gerichtlicher Maßnahmen zwingend erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
12. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, aufgelöst werden. Der Beschluss muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, der Einladung zu einer Mitglieder‑ versammlung zur Auflösung des Vereins den Text des § 12 dieser Satzung im Wortlaut beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an einen Burscheider Sportverein, der bereit ist, die bisher vom Rehabilitations‑ und Behindertensport angebotenen Sportarten für Behinderte mit entsprechend ausgebildeten Übungsleiter/innen zu übernehmen oder hilfsweise an den Stadtsportverband Burscheid e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte behindertensportliche Zwecke zu verwenden hat.
13. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 04. März 2017 in Kraft.
Die Satzung vom 22. Februar 2015 ist hiermit aufgehoben.
Burscheid, den 04. März 2017
Der geschäftsführende Vorstand
Gertrude Struminski Ulrich Schneider
1. Vorsitzende 1. Kassenführer
Franz Kratochvil Max Winter
1. Schriftführer 1. Sportwart